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Der Bevollmächtigte in Deutschland

Die grundlegende Idee hinter der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten besteht darin, dass im Verkaufsland eine rechtlich verantwortliche Person benannt wird, die die Pflichten des ausländischen Inverkehrbringers übernimmt und im Falle von Verstößen belangt werden kann. Die Pflicht besteht in Deutschland bereits für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien/Akkus. Im Bereich Verpackung wird es die Pflicht zukünftig geben - wir bieten die Übernahme bereits an.

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ElektroG (WEEE – Elektro- und Elektronikgerätegesetz)

Pflicht der Stellung eines Bevollmächtigten seit

  • 24. Oktober 2015 (ElektroG2)

Für wen

  • Unternehmen ohne Sitz in Deutschland, die Elektro - oder Elektronikgeräte
    auf dem deutschen Markt vertreiben.

Aufgaben des Bevollmächtigten

  • Registrierung bei der stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register)
  • Organisation der Rücknahme und Entsorgung
  • Kommunikation mit Behörden
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BattDG / BattVO (Batteriedurchführungsgesetz / EU-Batterieverordnung)

Pflicht seit

  • 18. August 2025 – Inkrafttreten der EU-Batterieverordnung
    (Verordnung (EU) 2023/1542)

Für wen

  • Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die Batterien oder
    Produkte mit Batterien per Fernabsatz nach Deutschland verkaufen.

Aufgaben des Bevollmächtigten

  • Registrierung bei der stiftung ear (stiftung elektroaltgeräte register)
  • Organisation der Rücknahme und Entsorgung
  • Kommunikation mit Behörden
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VerpackG (Verpackungsgesetz)

Aktuell

  • Keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten in Deutschland.

Möglichkeit

  • Ausländische Hersteller können freiwillig einen Bevollmächtigten benennen.

Zukünftige Pflicht

  • Mit Inkrafttreten der geplanten EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
    – voraussichtlich ab 12. August 2026

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